Herzogenrath "> FrauenKommunikationsZentrum e.V. - Satzung
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Impressum
 

Frauenkommunikationszentrum e. V.



§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Frauenkommunikationszentrum".
(2) Sitz des Vereins ist Herzogenrath. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt in Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ('' 51 ff. AO)" in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereines keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Zahlungen erhalten.
(2) Der Verein will alle Frauen der Stadt Herzogenrath, des Kreises Aachen und der Euregio erreichen und mit ihnen zusammenarbeiten,
  • um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern,
  • um die Begegnung zwischen Frauen verschiedener Kulturen und mit unterschiedlichem Hintergrund zu ermöglichen,
  • um Fraueninteressen bewusst zumachen und sich für deren Durchsetzung in der Gesellschaft einzusetzen,
  • um herrschaftsfreie und gleichberechtigte Strukturen und Beziehungen, Lebens- und Kommunikationsformen nachhaltig weiterzuentwickeln.
Als Anlauf-, Kontakt- und Begegnungsstätte soll das "Frauenkommunikationszentrum" fünf Schwerpunkte beinhalten: Begegnung, Bildung und Weiterbildung, Beratung, Veranstaltungen und euregionale Vernetzung.
(3) Der Verein initiiert und koordiniert Aktivitäten jeglicher Art, in deren Mittelpunkt die Interessen von Frauen stehen. Gezielte Aktionen sollen die Öffentlichkeit aufmerksam machen und dazu beitragen, entsprechende Umsetzungen bei Gesetzgebung, Verwaltung und öffentlicher Meinung zu fördern, und damit der Verwirklichung des Verfassungsauftrags im Sinne des Artikels 3,2 GG dienen.

§ 3

Mitglieder

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Herzogenrath ist geborenes Mitglied im Verein.
(2) Aktives Mitglied im Verein kann jede Frau unabhängig von ihrer Nationalität, Lebensform, Alter, sozialer Herkunft, Konfession, Parteienzugehörigkeit oder Mitgliedschaft in anderen Vereinen werden, wenn sie die Ziele des Vereins vertritt. Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Inaktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(3) Die Aufnahme als Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Liegt kein begründeter Einspruch gegen eine Aufnahme vor, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung eines Mitgliedantrages besteht die Möglichkeit, innerhalb von 8 Wochen Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
(4) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
(5) Fördermitglieder besitzen (im Falle von Gruppierungen/Organisationen jeweils eine VertreterIn) ein Rede- und Antragsrecht aber kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
(6) Bei Gruppierungen/Organisationen hat jeweils ein/e VertreterIn ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen auch durch Auflösung/Konkurs dieser Gruppierung sowie durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Wenn ein Mitglied bzw. ein Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlußes die nächste Mitgliederersammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 4

Finanzielle Mittel

(1) Die Aktivitäten des Vereins finanzieren sich aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden, öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Höhe des Jahres- und des Förderbeitrags wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Befreiung von der Beitragszahlung kann im Einzelfall durch den Vorstand entschieden werden

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Das oberste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
  • die Wahl und die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl der zwei Rechnungsprüferinnen (Vorstandsfrauen und Angestellte des Vereins sind von diesem Amt ausgenommen)
  • die Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandsmitglieder
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einladung erfolgt drei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie gemäß der Satzung einberufen wurde.
(4) Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder oder bei besonderem Vereinsinteresse kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(5) Bei Beschlüssen über die Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 7

Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand ist zuständig für:
  • laufende Geschäfte,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Öffentlichkeitsarbeit,
  • Koordinierung der Gruppierungen,
  • Kooperation mit anderen Vereinigungen
  • Finanzen (z.B. Beschaffung von Spenden, Fördermitteln und Sponsorengeldern etc.),
  • Schriftführung Angestellte und andere Mitarbeiterinnen der Vereinseinrichtungen.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Frauen. Aus den einzelnen o.g. Arbeitsschwerpunkten des Vereins können Beisitzerinnen mit beratender Funktion in einen sogenannten erweiterten Vorstand gewählt werden. Diese Vorstandstreffen sind mitgliederöffentlich.
(4) Die Vorstandsfrauen werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen oder mit reduziertem Vorstand weiterzuarbeiten.
(5) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind - jeweils zwei gemeinsam - die Sprecherinnen, die der Vorstand aus seiner Mitte wählt, und die ihn gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6) Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten. Die Vorstandsfrauen sind verpflichtet, sich fortwährend über die laufende Geschäftsführung auszutauschen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.

§ 8

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen wird bei Auflösung Frauen-Initiativen im Raum Aachen, die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sind, zugesprochen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 9

Gültigkeit der Satzung

(1) Die vorliegende Satzung wurde anlässlich der Mitgliedsversammlung am 19. 09. 2005 in Herzogenrath genehmigt. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Herzogenrath, den 1. März 2006